Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?
Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht.
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässe und damit zur Deckung der anfallenden Fixkosten bereitgestellt werden sollen.
Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.
Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass
Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen, die Boni im Ausmaß von mehr als 50 % der Bonuszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an Vorstände und Geschäftsführer ausbezahlen. Generell keinen Fixkostenzuschuss erhalten außerdem Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.
Der Fixkostenzuschuss kann in drei Tranchen für bis zu drei zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.03.2020 und dem 15.09.2020 gewährt werden.
Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens € 500,- beträgt, werden
ersetzt. Dabei ist der Zuschussbetrag bei einem Fixkostenzuschuss von 25 % mit 30 Mio. €, bei einem Fixkostenzuschuss von 50 % mit 60 Mio. € und bei einem Fixkostenzuschuss von 75 % mit 90 Mio. € pro Unternehmen und Konzern gedeckelt.
Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses angerechnet.
Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die während höchstens drei zusammenhängender Monate im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 15.09.2020 entstehen und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.
Wird ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds in Anspruch genommen, müssen außerdem die Entnahmen und Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden- oder Gewinnausschüttung beschließen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses maßvoll gestalten.
Die erste Tranche des Fixkostenzuschusses kann ab dem 20.05.2020, die zweite Tranche ab dem 19.08.2020 und die dritte Tranche ab dem 19.11.2020, längstens jedoch bis zum 31.08.2021, über den FinanzOnline-Zugang des Unternehmens beantragt werden. Sofern bereits bei der Beantragung der zweiten Tranche qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen, können Anträge auf die restlichen zwei Tranchen auch schon am 19.08.2020 gestellt werden.
Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen grundsätzlich vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 08.06.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html und https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/Mai/fixkostenzuschuss-infos.html.
Stand: 09. Juni 2020
Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert in zwei Presseaussendungen über geplante Steuererleichterungen der Bundesregierung.
Wie werden Dienstgeber vom Gesetzgeber durch ein zweites „Stundungspaket“ weiterhin in Ihrer Liquidität gestützt?
Der Betrieb von bundesschatz.at wird per 30.6.2020 zur Gänze eingestellt.
Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?
Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurden vom Gesetzgeber Steuererleichterungen für die Gastronomie beschlossen.
Die Sachbezugswerteverordnung wurde kurzfristig bezüglich Dienstautos geändert.
Die genaue Höhe des Neustartbonus soll in weiter Folge vom tatsächlichen Beschäftigungsausmaß abhängen und wird erst im Zuge der Umsetzung festgelegt.
Laufende Unterstützungsleistungen für EPU und Kleinstunternehmer
Jedem Arbeitnehmer steht für seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 pro Jahr zu.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt auf www.bmf.gv.at vor gefälschten E-Mails.
Ohne funktionierenden Mietenmarkt muss der Fremdvergleich anhand einer abstrakten Renditeberechnung angestellt werden.
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.
Befristet keine Umsatzsteuer für Schutzmasken
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung kann dies bezüglich der Kurzarbeitsbeihilfe überprüft werden.
In vielen Unternehmen ist die Person der Unternehmerin oder des Unternehmers selbst eine der wichtigsten Ressourcen.