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Grundstückswert-Rechner online!

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Die Grunderwerbsteuer wird seit 1.1.2016 grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung bemessen, mindestens aber vom Grundstückswert, wie z. B. bei Erwerben innerhalb der Familie oder anderen unentgeltlichen Erwerben (Ausnahme z. B. bei Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken).

Für die Ermittlung des Grundstückswerts gibt es zwei verschiedene Methoden. Er kann entweder nach dem

  • Pauschalwertmodell berechnet werden oder
  • aus einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden.

Anstelle dieser beiden Methoden ist auch der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts möglich.

Pauschalwertmodell

Damit die Ermittlung nach dem Pauschalwertmodell vereinfacht wird, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Berechnungsprogramm auf https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/ zur Verfügung gestellt.

Das BMF weist darauf hin, dass das Ergebnis des Rechners den Unterlagen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer beigelegt werden soll. Die Unterschrift bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten.

Der Grundstückswert-Rechner vom BMF muss nicht verwendet werden. Der Grundstückswert kann auch selbst berechnet werden. Für die Berechnung gilt grundsätzlich folgende Formel:

Grundwert: (anteilige) Grundfläche x Bodenwert/m² x 3 x Hochrechnungsfaktor

+

Gebäudewert: Nutzfläche bzw. (anteilige) Bruttogrundrissfläche x Baukostenfaktor (vermindert um die Bauweise-/Nutzungsminderung sowie Altersminderung)

Immobilienpreisspiegel

Im heurigen Jahr kann der Wert noch aus dem Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer abgeleitet werden, allerdings nur, wenn im Spiegel eine vergleichbare Immobilie bewertet wird. Ab 2017 muss der Immobilienpreisspiegel der Statistik Österreich verwendet werden. Hier sind noch 28,75 % in Abzug zu bringen.

Stand: 28. April 2016

Bild: nuzza11 - Fotolia.com

Artikel der Ausgabe Mai 2016

Grundstückswert-Rechner online!

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Für die Ermittlung des Grundstückswerts gibt es zwei verschiedene Methoden.

Änderung Abschreibung Betriebsgebäude

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Im Zuge der Steuerreform wurde die Absetzung für Abnutzung für betrieblich genutzte Betriebsgebäude einheitlich mit 2,5 % festgesetzt.

Wie hoch sind die Zinsen?

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Vorsteuerrückerstattung aus Drittländern

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Was zählt seit 1.1.2016 zum Entgelt?

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Muss die UID-Nummer auf der Rechnung stehen?

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Veränderungsprozesse steuern

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