Ausbildungskosten der Kinder – eine Betriebsausgabe?
Ein Allgemeinmediziner hatte seinen Sohn geringfügig als medizinische
Hilfskraft in seiner Ordination angestellt. Sein Sohn hat studiert und
nebenbei auch eine private Physiotherapie-Ausbildung gemacht. Der Arzt hat
die Kosten für diese Physiotherapie-Ausbildung des Sohnes als
Betriebsausgaben geltend gemacht.
Im Rahmen einer Prüfung wurden die Ausbildungskosten des Sohnes nicht
als Betriebsausgaben anerkannt. Das Finanzamt sah die Bezahlung der
Ausbildung im privaten Interesse des Arztes.
Entscheidung des VwGH
Auch der VwGH sah die privaten Interessen des Vaters für seinen Sohn
hier im Vordergrund.
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können laut VwGH steuerlich
nur anerkannt werden, wenn
- sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben und
- auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären.
Im konkreten Fall lag zwar eine Ausbildungsvereinbarung mit
Rückerstattungsverpflichtung vor. Es fehlte allerdings ein künftiges
Mindestbeschäftigungsausmaß. Daher konnte keine Berechnung angestellt
werden, wann sich die Kosten für die Ausbildung amortisiert haben.
Ausschlaggebend für den Verwaltungsgerichtshof war hier auch der große
Vorteil, den die Übernahme der Kosten darstellt. Die Ausbildungskosten
betrugen € 45.000,00 und der Sohn erhielt für seine Teilzeitbeschäftigung
€ 400,00.
Stand: 07. November 2012
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