Steuernews für Klienten

Ausgaben

Wie sollen Investitionen steuerlich gefördert werden?

Frau am Schreibtisch

Im Konjunkturstärkungsgesetzes (KonStG 2020) finden sich neben einer Vielzahl von Änderungen auch Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Investitionen.

Degressive Abschreibung

Alternativ zur linearen Abschreibung ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Der höhere AfA-Betrag zu Beginn der Nutzungsdauer vermindert die Steuerbemessungsgrundlage und soll so Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen.

Für folgende Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen:

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Elektroautos. Dies betrifft u.a. Gebäude, Firmenwert und PKW bzw. Kombis (außer bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung).
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Weiterhin ausgenommen bleiben jedoch jene, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden.
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe und Brennstofftanks wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen sowie Luftfahrzeuge.

Die Inanspruchnahme der degressiven AfA ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart möglich (Voraussetzungen sind zu beachten), auch im außerbetrieblichen Bereich. Die Halbjahresabschreibungsregelung bleibt auch bei Vornahme einer degressiven AfA aufrecht.

Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5%, bzw 1,5% bei für Wohnzwecken überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, soll die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar.

Stand: 16. Juli 2020

Bild: rogerphoto - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe Juli 2020

Was ist die COVID-19 Investitionsprämie?

Was ist die COVID-19 Investitionsprämie?

Das Wirtschaftsministerium hat den Begutachtungsentwurf des Investitionsprämiengesetzes (InvPrG) versandt.

Wie sollen Investitionen steuerlich gefördert werden?

Wie sollen Investitionen steuerlich gefördert werden?

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat den Begutachtungsentwurf des Konjunkturstärkungsgesetzes (KonStG 2020) versandt.

Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?

Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?

Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht.

Was ändert sich bei steuerfreien Essensbons für Mitarbeiter?

Was ändert sich bei steuerfreien Essensbons für Mitarbeiter?

Mittels einer gesetzlichen Anpassung im sogenannten Wirtepaket und einer BMF-Info wurden die Regelungen zu steuerfreien Essensbons wie folgt geändert.

Welche steuerlichen Erleichterungen sieht das sogenannte „Wirtepaket“ vor?

Welche steuerlichen Erleichterungen sieht das sogenannte „Wirtepaket“ vor?

Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurden vom Gesetzgeber Steuererleichterungen für die Gastronomie beschlossen.

Sachbezug von Firmenautos: Übergangsregelung bei Zulassung bis 30. Mai 2020

Sachbezug von Firmenautos: Übergangsregelung bei Zulassung bis 30. Mai 2020

Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten ist laut Sachbezugswerteverordnung ein geringerer Sachbezug anzusetzen als für jene mit höheren Emissionswerten.

Was ändert sich bei der Vorsteuerpauschalierung bei Pensionspferdehaltung?

Was ändert sich bei der Vorsteuerpauschalierung bei Pensionspferdehaltung?

Umsätze aus Pensionspferdehaltung unterliegen in der Regel dem Normalsteuersatz von 20 %.

Wie soll die Einstellung von Lehrlingen gefördert werden?

Wie soll die Einstellung von Lehrlingen gefördert werden?

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat aufgrund der massiven Auswirkungen der Corona-Krise ein Lehrlingspaket angekündigt.

Wer ist für die Prüfung lohnabhängiger Abgaben seit 1. Juli 2020 zuständig?

Wer ist für die Prüfung lohnabhängiger Abgaben seit 1. Juli 2020 zuständig?

Ab 1. Juli 2020 wird die Prüfung lohnabhängiger Abgaben wieder gemeinsam von der Österreichischen Gesundheitskasse und der Finanzverwaltung durchgeführt.

Wie können sich kleine Unternehmen bei der Mitarbeitersuche gegenüber Konzernen behaupten?

Wie können sich kleine Unternehmen bei der Mitarbeitersuche gegenüber Konzernen behaupten?

Einige Unternehmen müssen Mitarbeiter aktuell bedingt durch die Corona-Krise kündigen.

Datenschutz Kanzleimarketing
RT REVISIONSTREUHAND Schönbrunner Straße 108 1050 Wien Österreich +43 (0) 1 5865561-0 +43 (0) 1 5865561-50 www.revisionstreuhand.at 48.18868354384733 16.346905101698646