Wie sind Weihnachtsgutscheine von der Lohnsteuer befreit?
Arbeitgeber können Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 steuerfrei an ihre Arbeitnehmer ausgeben.
Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt in den Bereichen Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs (nicht Zeitungen und andere periodische Druckschriften) befristet bis 31. Dezember 2021.
Bitte nehmen Sie die entsprechenden Änderungen in Fakturenprogrammen und Registrierkassen vor, um ab 1.1.2022 korrekte Belege und Rechnung ausstellen zu können. Maßgeblich für die Steuersatzänderung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistung.
In einer Auskunft des Finanzministeriums wird zur Umstellung ausgeführt, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen Umsätze im Bereich der Hotellerie und Gastronomie, die in der Nacht vom 31.12.2021 auf den 1.1.2022 ausgeführt werden, einheitlich nach der Rechtslage bis 31.12.2021 oder nach der Rechtslage ab dem 1.1.2022 behandelt werden können.
Die Umsatzsteuerrichtlinien (Rechtsmeinung des Finanzministeriums) sehen bei Änderungen eines Umsatzsteuersatzes bezüglich Anzahlungen folgende Vorgangsweise vor:
Ändert sich der Steuersatz wird grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt bzw. Zeitpunkt der Einfuhr oder des ig. Erwerbs abgestellt.
Werden Anzahlungen geleistet, sind diese zunächst nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich bis zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung entsprechend der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Es hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Davon abweichend kann aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung ist dann keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich.
Diese Information ist auf dem Stand 22.12.2021.
Stand: 17. Dezember 2021
Arbeitgeber können Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 steuerfrei an ihre Arbeitnehmer ausgeben.
Auf Grund der COVID-19 Krise sollen bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen auch 2021 steuerlich begünstigt werden.
Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt in diversen Bereichen befristet bis 31. Dezember 2021.
Das Finanzministerium hat auf seiner Website diverse Informationen veröffentlicht.
Die Sozialpartner haben sich auf einige Änderungen zur Kurzarbeit auf Grund des Lockdowns geeinigt.
Ein Gesetzesentwurf sieht Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben an die Finanz vor.
Durch den neuerlichen Lockdown wurden auch die Hilfen aus dem Härtfall-Fonds reaktiviert.
In Österreich wurde nun die Restrukturierungsordnung (ReO) rückwirkend mit 17.7.2021 in Kraft gesetzt.
Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind somit nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) wurde ab 1.7.2021 der Erwerb von bestimmten Neuwagen teurer.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern.
Kommt ein neuer Mitarbeiter ins Unternehmen, so kann der Start und die notwendige Einarbeitung den laufenden Betrieb des Unternehmens doch empfindlich stören.