Coronavirus: Was bringt der neue Verlustersatz?
Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.
Die Arbeitsleistung im Homeoffice erfordert in erster Linie einen geeigneten Internetanschluss. Ist der Arbeitnehmer nicht ausreichend ausgestattet, weil etwa Bandbreite oder Downloadvolumina fehlen, kann das für alle Beteiligten zum Problem werden. Möchte der Arbeitgeber unterstützen, indem er dem Arbeitnehmer einen Internetanschluss zur Verfügung stellt, den dieser fallweise auch privat nutzen kann, stellt sich allerdings die Frage nach einem möglicherweise lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei Fallkonstellationen unterscheiden.
Wird einem Arbeitnehmer, der überwiegend im Homeoffice tätig ist, auf Kosten des Arbeitgebers ein mobiler Internetanschluss (z. B. über einen mobilen Router) zur Verfügung gestellt, dann müssen die laufenden Kosten auch bei fallweise privater Nutzung nicht als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug angesetzt werden.
Anderes gilt, wenn bauliche Maßnahmen (wie z. B. Anschluss an ein Leitungssystem) notwendig sind, um den Internetanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers einzurichten, oder wenn der Arbeitgeber die laufenden Kosten eines zur Verfügung gestellten Internetanschlusses über ein stationäres Modem übernimmt. Da in diesen Fällen die berufliche Nutzung nicht von der privaten Nutzung in der Wohnung des Arbeitnehmers abgegrenzt werden kann, sind die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten der Einrichtung und des Betriebes als steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.
Ein Sachbezug ist auch dann anzusetzen, wenn ein bestehender Internetanschluss nachträglich auf den Arbeitgeber umgemeldet wird oder der Arbeitgeber die laufenden Kosten eines bereits vorhandenen Internetanschlusses ersetzt. Im Falle eines Kostenersatzes durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer die anteilig auf die berufliche Nutzung entfallenden Kosten des Internetanschlusses allerdings als Werbungskosten geltend machen.
Stand: 24. November 2020
Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.
In einer neuen Verordnung wurde nun die Richtlinie des Dezember-Umsatzersatzes veröffentlicht.
In vielen Unternehmen werden im Jahr 2020 die Weihnachtsfeiern ausfallen.
Ergänzend zu unseren Steuertipps zum Jahresende aus der Novemberausgabe wollen wir noch auf folgendes hinweisen.
Das Finanzministerium hat auf seiner Website erste Informationen zum Umsatzersatz ab 7.12. veröffentlicht.
Für Unternehmer brachte das Jahr 2020 weitere steuerliche Begünstigungen für Elektroautos.
Die Erfüllung der Voraussetzungen wird im Nachhinein natürlich anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft.
Die Arbeitsleistung im Homeoffice erfordert in erster Linie einen geeigneten Internetanschluss.
Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses
Wie in unserer News-Ausgabe vom Oktober 2020 berichtet, sollen die Kündigungsfristen von Arbeitern und freien Dienstnehmern an jene der Angestellten angeglichen werden.
Wie bereits berichtet wurden auf Grund der COVID-19 Krise bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen steuerlich begünstigt.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
Videokonferenzen sind dieses Jahr für viele überfallsartig zu einem wesentlichen Kommunikationsmittel im beruflichen Alltag geworden.