Welche Neuerungen bringen „Ausfallsbonus II“, „Verlustersatz verlängert“ und „Härtefallfonds Phase 3“?
Die angekündigte Verlängerung bestimmter Corona-Unterstützungsleistungen wurde nun auch in die jeweiligen Förderrichtlinien eingearbeitet.
Der unberechtigte Bezug der verschiedenen Corona-Unterstützungsleistungen kann nicht nur eine Rückforderung der bereits ausbezahlten Zuschüsse, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Um das Risiko für Unternehmen, die ihre Anträge angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie oft unter erheblichem Zeitdruck vorbereiten mussten, zu senken, wurde nun die Möglichkeit geschaffen, Fehler oder falsche Angaben bei der Antragstellung an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) durch eine Korrekturmeldung zu beheben.
Die Möglichkeit einer Korrekturmeldung besteht für finanzielle Zuschüsse des Bundes, die von der COFAG ausbezahlt werden, also
Der erhaltene Zuschuss muss in dem Ausmaß, in dem er unrechtmäßig erhalten wurde, an die COFAG zurückgezahlt werden. Das gilt auch für Fälle, in denen die Anspruchsberechtigung überhaupt fehlt und folglich der gesamte Zuschuss rückgezahlt werden muss.
Eine vollständige und inhaltlich richtige Korrekturmeldung befreit ansonsten aber von weiteren Strafen oder Sanktionen.
Weiterführende Informationen zur Korrekturmeldung und Links zu den Online-Formularen finden Sie unter https://www.cofag.at/korrekturmeldung.html.
Stand: 12. August 2021
Die angekündigte Verlängerung bestimmter Corona-Unterstützungsleistungen wurde nun auch in die jeweiligen Förderrichtlinien eingearbeitet.
Fehler oder falsche Angaben in Anträgen auf Corona-Unterstützungsleistungen des Bundes können nun mittels Korrekturmeldung richtiggestellt werden.
Geregelt ist dies im Einkommensteuergesetz und der Liebhabereiverordnung.
Die in § 99 EStG geregelte Abzugsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer auf Leistungen beschränkt Steuerpflichtiger.
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen.
In einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien hat nun das Finanzministerium seine Rechtsansicht dazu dargelegt.
Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht und folgende Merkmale aufweist.
Die Buyer Persona-Methode hilft Marketing, Vertrieb und Produktion auf den idealen Kunden auszurichten.