Steuernews für Ärzte

Ende der EU-Quellensteuer!

Illustration

Die EU-Quellensteuer ist die Steuer, die ein nicht in Österreich ansässiger EU-Bürger (nur natürliche Person) für z. B. von einer österreichischen Bank ausbezahlte Zinsen anstatt der Kapitalertragsteuer (KESt) entrichten muss. Sie beträgt 35 %.

Österreich ist das letzte Mitglied der Europäischen Union mit Quellensteuer. Jetzt endet diese Steuer aber auch hierzulande am 31.12.2016. 

Gemeinsamer Meldestandard und automatischer Informationsaustausch

Die Quellensteuer wird aber nicht ersatzlos gestrichen.

Österreich wird nun mit allen anderen Unionsmitgliedern und bestimmten anderen Drittstaaten an einem automatischen Informationsaustausch teilnehmen. Österreichische Finanzinstitute müssen einen gemeinsamen Meldestandard einhalten. Sie müssen Konten von in der EU (außer Österreich) oder einem teilnehmenden Drittstaat steuerlich ansässigen natürlichen und juristischen Personen an das österreichische Finanzamt melden.

Ab 2017 übermittelt das österreichische Finanzministerium jährlich Daten über diese Konten an die Finanzbehörden der Ansässigkeitsstaaten. Bekanntgegeben werden nicht nur Daten über den Kontoinhaber, sondern auch Kontodaten selbst, z. B. Kontonummer und -stand.

Hinweis: Der Informationsaustausch ab 2017 beruht auf Gegenseitigkeit. Auch ausländische Finanzbehörden werden Daten über Konten von Österreichern an die österreichische Finanz weiterleiten.

Kapitalertragsteuer

Inländische, an nicht in Österreich ansässige EU-Bürger ausbezahlte Zinsen sind aber grundsätzlich auch weiterhin in Österreich steuerbar, in der Regel mit der Kapitalertragsteuer von 25 % bzw. 27,5 %. Mit einer Ansässigkeitsbescheinigung seines Ansässigkeitsstaates kann der EU-Bürger jedoch den Abzug der KESt vermeiden. Dann unterliegen die Zinserträge des Steuerschuldners in der Regel der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.

Stand: 29. November 2016

Bild: Sergii Figurnyi - Fotolia.com

Artikel der Ausgabe Winter 2016

Steuerspar-Checkliste zum Jahreswechsel 2016/2017

Steuerspar-Checkliste zum Jahreswechsel 2016/2017

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).

Sind alternative Heilbehandlungen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar?

Sind alternative Heilbehandlungen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar?

Außergewöhnliche Belastungen mindern die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer.

Ende der EU-Quellensteuer!

Ende der EU-Quellensteuer!

Österreich ist das letzte Mitglied der Europäischen Union mit Quellensteuer.

Sozialversicherungswerte 2017 (voraussichtlich)

Sozialversicherungswerte 2017 (voraussichtlich)

Hier finden Sie die neuen Beträge zur Sozialversicherung.

Kunstfehler – Eigenverschulden des Patienten bei notwendiger Behandlung

Kunstfehler – Eigenverschulden des Patienten bei notwendiger Behandlung

Ein Patient hat trotz mehrfacher Hinweise durch Verkehrsschilder einen Unfall auf der Autobahn verursacht und wurde dabei selbst schwer verletzt.

Kulturlinks – Winter 2016/2017

Kulturlinks – Winter 2016/2017

Im Winter 2016 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!

Datenschutz Kanzleimarketing
RT REVISIONSTREUHAND Schönbrunner Straße 108 1050 Wien Österreich +43 (0) 1 5865561-0 +43 (0) 1 5865561-50 www.revisionstreuhand.at 48.18868354384733 16.346905101698646