Wie können Sie jetzt noch Steuern sparen?
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
Werbungskosten sind jene Aufwendungen, die bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten bei der Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden können.
Beispiel: Ein Spitalsarzt hat aufgrund seiner Tätigkeit im Krankenhaus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wenn er in seiner Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten geltend macht, bekommt er dadurch einen Teil der Lohnsteuer rückerstattet. Manche Werbungskosten, wie z.B. das Pendlerpauschale können auch bereits monatlich bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt werden.
Das Gesetz definiert „Werbungskosten“ als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie müssen beruflich veranlasst sein – also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.
Für bestimmte Werbungskosten steht jedem Arbeitnehmer ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 jährlich zu. Dieses Pauschale wird – unabhängig davon, ob Werbungskosten geltend gemacht werden oder nicht – von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen.
Achtung: Werbungskosten können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie auch bezahlt werden.
Zu den Werbungskosten zählen unter anderem auch
Nach einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom Dezember 2013, ist eine Unterscheidung in Fort- und Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Der Unterschied zur Umschulung ist, dass Aus- und Fortbildungen nicht umfassend sein müssen. Es sind somit auch einzelne berufsspezifische Ausbildungen als Werbungskosten abziehbar.
Abzugsfähige Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ärzte sind beispielsweise Ausbildungen zur Spezialisierung eines Arztes, wie der Besuch eines Lehrgangs für Tropenmedizin oder für Akupunktur, und auch die Ausbildung zum Arbeitsmediziner.
Stand: 26. November 2014
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
Was sind Werbungskosten?
Neue Regelbedarfssätze für das Jahr 2015
Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) sind beim Dienstnehmer von der Lohnsteuer befreit.
ASVG Geringfügigkeitsgrenze, Höchstbeitragsgrundlage sowie GSVG/FSVG Pensionsversicherung FSVG
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