Wie muss ein Arzt den Gewinn ermitteln?
Für Ärzte als Freiberufler kommt im Regelfall die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns einer Arztpraxis zur Anwendung.
Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen. Die Bundesabgabenordnung sieht allerdings auch vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen die Abgabenbehörde
bewilligen kann. Die Erteilung der Bewilligung liegt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen des Finanzamts.
Die sofortige (oder sofortige volle) Entrichtung der Abgaben muss für den Abgabepflichtigen
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige laut Verwaltungsgerichtshof aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Für die Behörde kommt nur die Bewilligung einer Zahlungserleichterung bei solchen Abgaben in Betracht, die beim Antragsteller Gegenstand von Einbringungsmaßnahmen sein können.
Das Ansuchen kann formlos gestellt und sollte spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden. Auch eine elektronische Einbringung über FinanzOnline ist möglich. Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung fristgerecht eingebracht, so ist kein Säumniszuschlag zu entrichten und bis zur Erledigung des Ansuchens dürfen keine Einbringungsmaßnahmen bezüglich des beantragten Betrages gesetzt werden.
Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen in Höhe von aktuell 3,88 % von jenem Betrag, der € 750,00 übersteigt, an. Dabei sind Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen.
Stand: 28. August 2018
Für Ärzte als Freiberufler kommt im Regelfall die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns einer Arztpraxis zur Anwendung.
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat (€ 1.500,00 pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ärzte können bei betrieblichen Einkünften einen Gewinnfreibetrag unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen gewinnmindernd geltend machen.
Ein Primar an einem Bezirkskrankenhaus machte beispielsweise 11 % der Aufwendungen für das private Haus als Betriebsausgaben geltend.
Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen.
Der 16-jährige Patient, als klagende Partei, durchtrennte sich bei einem Unfall die Daumenbeugesehne.
Im Herbst 2018 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!