Welche aktuellen steuerlichen Änderungen sind für Ärzte besonders beachtenswert?
Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz und einem ökologischen Steuerpaket vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen.
Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung wurden einige Anpassungen bei für Ärzte wichtigen Begrifflichkeiten vorgenommen.
Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit.
Die Umsatzsteuerrichtlinien führen dann detailliert aus, was die Finanzverwaltung unter Heilbehandlung versteht. Hier gab es zwei Ergänzungen:
Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt. Einige Gutachten fallen jedoch nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Hier wurde erweitert, dass Gutachten über verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen im Sinne der §§ 17 und 18 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ab 1.7.2021 nicht unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung fallen.
Stand: 24. Februar 2021
Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz und einem ökologischen Steuerpaket vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen.
Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich.
Bereits bestehende bis 15. Jänner 2021 verlängerte Stundungen wurden bis zum 31. März 2021 verlängert.
Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung wurden einige Anpassungen bei für Ärzte wichtigen Begrifflichkeiten vorgenommen.
Die Arbeitnehmerveranlagung für 2020 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline).
Im Frühling 2021 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!