Kann der „Arztanteil“ auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig sein?
Das Umsatzsteuergesetz regelt explizit, dass auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer gilt.
Üblicherweise sind Aufzahlungen eines Patienten für die Sonderklasse im Krankenhaus keine außergewöhnliche Belastung. In einer aktuellen Wartung der Lohnsteuerrichtlinien ist nun aber laut Rechtsansicht des Finanzministeriums die Aufzahlung für die Sonderklasse dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Der triftige Grund muss durch die Ärztin oder durch den Arzt bestätigt werden.
Stand: 25. Februar 2020
Das Umsatzsteuergesetz regelt explizit, dass auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer gilt.
Die Arbeitnehmerveranlagung für 2019 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline).
Üblicherweise sind Aufzahlungen eines Patienten für die Sonderklasse im Krankenhaus keine außergewöhnliche Belastung.
Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt.
Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen.
Bereits im Dezember 2018 wurde die gesetzliche Grundlage für die Anstellung von Ärzten bei Ärzten im Ärztegesetz geschaffen.
Im Frühling 2020 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!